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Werte Gäste!

Sie haben eine Eintrittskarte gelöst, um unsere Badeanstalt zu besuchen. Damit schließen Sie mit der Badeanstalt einen Badebesuchsvertrag und anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.
 
1. Pflichten der Badeanstalt
 
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
 

(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
 
(2) Es ist weder der Badeanstalt noch ihren Gehilfen möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
 
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
 
(4) Die Badeanstalt übernimmt daher gegenüber den Gästen ausschließlich die folgenden Pflichten:
 
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

 
(1) Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
 
(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, hat die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher zu untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
 
(3) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
 
(4) Der Zutritt in die Saunawelt ist Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht gestattet. Kinder von 6 bis 12 Jahren haben in Begleitung eines Erwachsenen an Sonntagen („Sauna-Familiensonntag“) Zutritt.
 
(5) Bei Schwachbetrieb können, insbesondere in der Sauna, aber auch im Badebereich Teile der Anlage gegen Vorankündigung gesperrt werden. Sofern die Sperre die Leistungen der Badeanstalt nur unwesentlich beeinträchtigt (z. B. der Saunagang in einer anderen Kabine fortgesetzt werden kann), besteht kein Anspruch auf teilweise oder gänzliche Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
 
1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
 
(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheits-vorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
 
(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein. Ein Anspruch auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Eintrittsgeldes entsteht nur dann, wenn die Störung aufgrund von grober Fahrlässigkeit seitens der Anstalt oder deren Personal zurückzuführen ist. Eine Rückerstattung bei leichter Fahrlässigkeit oder infolge technischen Gebrechens ist jedenfalls ausgeschlossen.
 
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personales verantwortlich.
 
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
 
Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres Aufsichtspersonals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
 
1.5. Hilfe bei Unfällen
 
Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres Aufsichtspersonals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
 
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
 

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem Aufsichtspersonal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Aufsichtspersonales im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
 
1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer
 

Die Badeanstalt und damit ihr Aufsichtspersonal, ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
 
1.8. Haftung der Badeanstalt
 
(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
 
(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Aufsichtspersonales, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregelungen (z. B. für Rutsche, Sprunganlage, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.
 
(3) Fahrzeuge, die auf öffentlichem Grund abgestellt sind, stehen in keiner Ingerenz der Badeanstalt. Für solche Fahrzeuge wird in keiner Weise gehaftet. Auch die Benützung des badeeigenen Parkplatzes ist nur innerhalb der Öffnungszeiten gestattet und erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Abstellers. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindlichen Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
 
(4) Aufgrund der in Öffentlichen Badeeinrichtungen üblichen und unvermeidbaren Gefährdung durch Ausrutschen, ist das Laufen in allen Bereichen der Anlage untersagt. Das Tragen von Badeschuhen wird dringend empfohlen. Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden und Unfälle, welche durch Missachtung dieser Gebote entstehen.

(5) Bei den Rutschen, insbesondere der L2-Rutsche, handelt es sich laut TÜV um Sportgeräte bei denen bei Nichtbeachtung der Hinweise und Nutzungsregeln Verletzungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Badeanstalt haftet nur für die in Punkt 1.8.1. angeführte Schäden.


2. Pflichten der Gäste
 
2.1. Eintrittskarten, Entgelte
 
(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte (Datenchip) laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.
 
(2) Die Anlage ist mit einem elektronischen Zutrittskontroll- und Eintrittskartensystem ausgestattet. Jeder eintrittspflichtige Besucher erhält an der Kassa nach Bezahlung des Eintrittspreises einen Datenchip (Armband), auf dem die gebuchten Eintrittsbereiche und Zeitlimitierungen elektronisch gespeichert sind. Entgelte für Zusatzkonsumationen während des Aufenthaltes in der Anlage (Gastronomie, Solarien etc.) werden auf den Datenchip aufgebucht und sind bei Verlassen der Anlage an der Kassa zu bezahlen. Die Konsumationen pro Datenchip sind wie folgt limitiert:
 
Erwachsene (ab vollendetem 18. Lebensjahr) € 60,00
Jugendliche (vom 13. bis vollendetem 18. Lebensjahr) € 10,00
Kinder (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) € 0,00
 
Um Kindern und Jugendlichen das bargeldlose Zahlen in der Anlage zu ermöglichen oder das vorgesehene Limit zu erhöhen, kann dies durch Vorauszahlung an der Kassa erfolgen.
 
(3) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren und sichtbar am Handgelenk zu tragen. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
 
(4) Durch Bezahlung des Eintrittspreises geht der Datenchip nicht in das Eigentum des Besuchers über, er ist beim Verlassen des Bades an der Kassa zu retournieren.
 
(5) Für abhanden gekommene Datenchips ist durch den Besucher ein Betrag von € 10,00 zuzüglich dem jeweils gültigen Konsumationslimit zu bezahlen.
 
(6) Pro Gast und Kassiervorgang kann jeweils nur eine Ermäßigung (auch: ev. Zuschüsse durch Fremdorganisationen) gewährt werden. Ein addieren von Rabatten oder Zuschüssen ist nicht möglich, pro Besuch kann nur ein Rabatt gewährt werden. Rabatte & Ermäßigungen müssen vom Gast bei der Kassiererin unaufgefordert vor Abschluss des Kassiervorganges eingefordert werden, nachträgliche Reklamationen sind ausge-schlossen.
 
(7) Für ausgegebene Wertfachschlüssel und Leihgegenstände wird eine Kaution verlangt, welche nach deren Retournierung zurückerstattet wird. Beschädigte Leihgegenstände oder abhanden gekommene Schlüssel sind vom Gast zu ersetzen.
 
(8) Mit dem Kauf einer Zeitkarte (z. B. Jahres-, Sun Card) erwirbt ein Kunde die Rechte zur Nutzung der Anlage während der Betriebszeiten und entsprechend der im Tarif der Zeitkarte angeführten Bedingungen. Die Zeitkarten werden bei Ausstellung personifiziert und sind nicht übertragbar. Zur Kontrolle wird an der Kassa ein Foto des Nutzers gemacht und am Datenchip hinterlegt. Missbrauch führt zur ersatzlosen Abnahme der Zeitkarte.
 
2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen
 
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer sowie über körperlich oder geistig Behinderte haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
 
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
 
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
 
(4) Die Betreuung der Kinder im MINICLUB erfolgt auf eigene Gefahr, auf eigenes Risiko und Verantwortung der Begleitpersonen. Weder die Badeanstalt noch ihre Erfüllungsgehilfen haften für Schäden, die im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern durch Dritte (betriebsfremde Personen) herbeigeführt werden. Im Übrigen ist die Haftung der Badeanstalt oder ihrer Gehilfen auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Kinder müssen vor dem Aufenthalt in den Miniclub auf der Anmeldungsliste eingetragen werden. Es können maximal acht Kinder gleichzeitig im Miniclub betreut werden, die maximale Aufenthaltszeit beträgt zwei Stunden pro Kind, das Mindestalter beträgt 3 Jahre. Die Begleitperson darf während des Aufenthaltes des Kindes das Betriebsgelände keinesfalls verlassen, bei Abgabe des Kindes ist der Betreuung bekannt zu geben, in welchem Bereich des Bades sich die Begleitperson während der Betreuung aufhalten wird. Nach Ablauf der Betreuungszeit ist das Kind von der Begleitperson jedenfalls im Miniclub abzuholen und bei der Betreuerin abzumelden.
 
2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
 
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
 
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
 
2.4. Anweisungen des Aufsichtspersonals
 
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des Aufsichtspersonals uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
 
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen ( z. B. Rutsche, Sprunganlage oder Sauna) übertritt oder sich den Anweisungen des Aufsichtspersonals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Aufsichtspersonal oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
 
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
 
2.5. Hygienebestimmungen
 
(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
 
(2) Der Barfussbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Fußdesinfektionsanlagen sollen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen des Bades benützt werden.
 
(3) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
 
(4) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmittel sowie das Waschen von Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken sind untersagt.
 
(5) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
 
(6) Bei der Benützung von Liege- und Sitzgelegenheiten sind Badetücher oder Bademäntel als Unterlage zu benutzen.
 
(7) Die Konsumation von Speisen und Getränken ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen (Gastronomie) gestattet.
 
(8) Personen mit ansteckenden Krankheiten sind vom Besuch der Anlage ausgeschlossen.
 
(9) Kleinkindern ist die Benützung der Becken nur dann erlaubt, wenn diese eine wasserdichte Windel tragen (erhältlich an der Kassa).
 
(10) Alle Bereiche der Saunaresidenz der Römer sind Nacktbereiche, d. h. ohne Badebekleidung zu benutzen. Die Nutzung von Bademänteln, Saunatüchern etc. ist gestattet. In den Saunakabinen ist jedenfalls durch Unterlegen eines Badetuches zu verhindern, dass Schweiß auf das Holz der Saunabänke gelangen kann.
 
2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

 
(1) Jeder Gast ist verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
 
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
 
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z. B. Kinderplantschbecken, Nichtschwimmer-bereich, Wasserrutschen).
 
(4) Die Mitnahme von Glas bzw. anderen zerbrechlichen, scharfkantigen oder gefährlichen Gegenständen in das Betriebsgelände ist untersagt.
 
(5) In der gesamten Anlage herrscht Rauchverbot. Ausgenommen davon sind lediglich die als Raucherbereiche ausgewiesenen Flächen der Gastronomie. Im Sommerbetrieb ist das Rauchen auch im Außenbereich des Bades gestattet. Voraussetzung dafür ist jedenfalls die Benützung von Aschenbechern, welche bei den Bademeistern erhältlich sind.
 
2.7. Sprungbereich
 
(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hiefür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten unter Anwesenheit entsprechender Aufsicht gestattet.
 
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
 
(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
 
(4) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Springer und Schwimmer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
 
2.8. Benützung von Zusatzeinrichtungen / Garderoben
 
(1) Die Garderobenkästchen dienen zum Aufbewahren von persönlichen Gegenständen (ausgenommen Wertgegenstände) ausschließlich während des Aufenthaltes in der Anlage und werden mit dem Datenchip versperrt und geöffnet.
 
(2) Zeitkartenbesitzer (z. B. Jahreskarte, Trainingskarte etc.) haben keine Berechtigung zur Belegung der Garderobenkästen nach dem Verlassen der Anlage.
 
(3) Nach dem täglichen Betriebsende werden sämtliche noch versperrte Garderoben-kästen durch die Betriebsleitung geleert. Damit ist keine Aufbewahrungsverpflichtung des Badebetriebes verbunden und jegliche Haftung für in der Anlage verbliebenen Gegenstände ausgeschlossen.
 
(4) Liegestühle, Bademäntel und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechendes Benützungsentgelt verwendet werden. Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
 
2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
 
(1) Wertgegenstände sind in den vorgesehenen Wertdepots zu verschließen. Der Badegast ist verpflichtet den Schlüssel zum Wertdepot so sorgfältig zu verwahren, dass ein Verlust oder Diebstahl dieses Schlüssels ausgeschlossen ist. Die Badeanstalt trifft daher keine Haftung für den Verlust von Wertgegenständen, der darauf zurückzuführen ist, dass Dritte aufgrund der sorgfaltswidrigen Verwahrung des Depotschlüssels Zugang zum Wertdepot erlangt haben. Die Haftung der Badeanstalt für den Inhalt der Wertdepots ist jedenfalls mit € 1.000,00 begrenzt. Für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände – insbesondere für in den Garderoben hinterlegte Wertgegenstände – wird keine Haftung übernommen.
 
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekassa gegen Bestätigung abzugeben.
 
(3) Fahrzeuge dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
 
2.10. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
 
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem Aufsichtspersonal oder der Leitung des Badebetriebes sofort zu melden.
 
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige Erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
 
2.11. Sonstige gewerbliche Tätigkeit / Werbung
 
Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt (auch auf den zugehörigen Parkflächen) bedarf der Zustimmung des Geschäftsführers. Eigenmächtig angebrachte Werbung wird auf Kosten des Aufstellers entfernt (bzw. bei Flugblattaktionen der Parkplatz gereinigt).
 
Die Geschäftsleitung der Wörgler Wasserwelt GmbH & Co KG

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